Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen            Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BG. Entgegenstehende, oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt.

 

§ 2 Angebot

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindlich. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 10% behalten wir uns vor.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassen Unterlagen wie z.B. Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Nutzungsrechte bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 dieses Vertrages vor. Soweit es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG handelt, ist der Besteller nach vollständiger Kaufpreiszahlung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 berechtigt, die überlassenen Unterlagen für den Verkaufszweck zu nutzen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung darf nur nach gesonderter Vereinbarung mit uns erfolgen. Die Nutzung durch uns bleibt daneben vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen Dritten vor der vollständigen Kaufpreiszahlung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 nicht zugänglich gemacht werden es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche Zustimmung. Nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises gemäß § 4 Abs. 3 und 4 geht das Eigentum an den überlassenen Unterlagen auf den Besteller über.

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, oder Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut) gehen zu dessen Lasten. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten.

(2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate, oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Verzugszinsen werden ab Verzugseintritt in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5)Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz, oder teilweise zurückzuhalten , oder aber nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von den bestehenden Verträgen zurück zu treten.

(6) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

 

§ 5 Lieferung

(1) Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sind.

(2) Vereinbarte Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermins wird der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs bestimmen sich nach Ziffer 10.

(3) Von uns nicht zu vertretende Umstände, oder Ereignisse, welche die Lieferung verzögert, unmöglich machen, oder unzumutbar erschweren, z.B. Krieg, Eingriffe von höher Hand, Naturgewalten, Unfälle, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff-, oder Energiemangel, Streik, oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessen Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz, oder teilweise zurück zu treten.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs, oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt an den Besteller über, in dem dieser in Annahme-, oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an disen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs, oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet, oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt, zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn, an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteher) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtig. Unsere Befugnis die Forderung selbst ein zu ziehen bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vor liegt.

(4) Bei einer Be- und Verarbeitung, oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller etzt sic das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache an zu sehen ist, gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum, oder Miteigentum für uns verwahrt.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Bestellers frei zu geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

§ 8 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist .

(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern, oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten, oder die Vergütung mindern.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bei natürlicher Abnutzung, oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang inflge fehlerhafter, oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller, oder dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten, oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(5) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zu Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, daß der Kaufgegenstand bei unabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich ach den gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Die Verjährungsfrist im Falle eines Rückgriffs nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

§ 9 Haftung

Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften ferner bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleibt unberührt. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die Übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(5)Widerrufsrecht § 312 g BGB

 

ff-fensterfolien, Josef-Breu-Straße 11, 83342 Tacherting